Berufsrecht | beA-Nutzung bei gescheitertem Fax-Versand (OLG)
Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu versenden. Das Unterlassen sei der vertretenen Partei nur dann nicht gem. § 85 II ZPO als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich gewesen wäre. Damit hat das Gericht seine Linie bestätigt, die es bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (OLG Dresden, Beschluss v. - 4 U 879/19) vertreten hatte (OLG Dresden, Beschluss v. – 4 U 2188/19).
Sachverhalt: In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehreren erfolglosen Übermittlungsversuchen in der Zeit zwischen 17:50 Uhr und 20:24 Uhr aufgegeben. Infolge der Umstellung innerhalb der Justiz auf Voice-over-IP war die Störung des Faxempfangs zumindest auch der Sphäre des Gerichts zuzuordnen; diese hatte zuvor auf die Umstellung und ihre möglichen Folgen hingewiesen.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag berief sich der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des BGH: Der Nutzer habe mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, könne daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle.
Das OLG Dresden sah dies anders:
Nach der Rechtsprechung des BGH sind zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, wenn diese nicht-organisatorischer Natur sind. So kann etwa verlangt werden, eine Beschwerde zumindest beim Beschwerdegericht einzureichen, anstatt beim Prozessgericht. Auch Recherchen im Internet nach weiteren Faxnummern sind zumutbar.
Gleiches muss - so das OLG - für die Forderung gelten, im Anschluss an einen gescheiterten Telefax-Versand einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA zu versenden, das ohnehin jeder Rechtsanwalt mit Blick auf § 31a VI BRAO vorhalten muss.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer Newsletter 1/2019 vom 15.1.2020 (ImA)
Fundstelle(n):
YAAAH-39987