Kapitalanlagebeteiligung an einer Schiffsgesellschaft: Pflicht zur Offenlegung der einem Gründungsgesellschafter bereits gewährten Sondervorteile im Emissionsprospekt
Leitsatz
Einem Gründungsgesellschafter oder einem mit ihm wesentlich kapitalmäßig oder personell verflochtenen Unternehmen bereits gewährte Sondervorteile müssen im Emissionsprospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen (Festhaltung an , WM 2003, 1086, 1088; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 3).
Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 4 U 11/18vorgehend Az: 322 O 464/16
Tatbestand
1Der Kläger begehrt die Zahlung von 23.875 € nebst Zinsen als Schadensersatz. Mit Zeichnungsschein vom beauftragte er die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3, als Treuhänderin für ihn nach einem nicht verhandelbaren Beteiligungsschlüssel jeweils einen Kommanditanteil an den fünf Schiffsgesellschaften der Emission H. zu erwerben, nämlich der MT "H. T. " GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schiffsgesellschaft), B. GmbH & Co. KG MS "B. M. ",MS "E. " GmbH & Co. KG, Reederei M. GmbH & Co. KG MS "S. " und Reederei M. GmbH & Co. Independence KG. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Gründungsgesellschafter in mindestens einer der Einschiffsgesellschaften. Die Beklagte zu 1 ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2 und 3. Die Beklagte zu 2 war Prospekterstellerin, ihre Nebenintervenientin war Prospektgutachterin. Der Beklagte zu 4 war "Schirmherr" der Reederei M. .
2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
Gründe
3Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
5Soweit die Klagepartei geltend mache, es hätte im Prospekt dargestellt werden müssen, dass die Se. Inc. (nachfolgend: Se. ) als Veräußerungsgesellschaft der MS "H. T. " eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der H. -Gruppe und mit einem Gründungsgesellschafter der Schiffsgesellschaft und des Vertragsreeders verflochten sei, bestehe kein Prospektfehler. Die MS "H. T. " sei bereits am erworben und übernommen worden, weshalb die mögliche Verflechtung der Se. als Veräußerungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaft für den Anleger keine Rolle mehr gespielt habe. Der Kauf sei zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am bereits vollständig abgewickelt gewesen. Deshalb habe es keiner über die im Emissionsprospekt vorgenommene Aufklärung hinaus bedurft. Die Se. habe keine wesentlichen Aufgaben bei der Durchführung des im Prospekt beschriebenen Schiffsbetriebs übernommen, sondern sei lediglich im Vorfeld tätig gewesen. Der Kläger habe weder hinreichend substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angeboten, dass für die Se. durch ihre Beteiligung ein aufklärungsbedürftiger Sondervorteil in Form der vom Kläger behaupteten "Adresskommission" in Höhe von 700.000 US-$ für die Übertragung des Kaufvertrags bzw. einer Befrachtungskommission für den Abschluss des Chartervertrags entstanden sei.
6II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger über Sondervorteile nicht aufgeklärt werden müsse, weil die Übertragung des Kaufvertrags über die MS "H. T. " von der Se. auf die Schiffsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und damit vor dem Beitritt des Klägers bereits vollständig abgewickelt gewesen sei.
7Die Gründungsgesellschafter der Schiffsgesellschaft schuldeten dem Kläger vor dessen Beitritt eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung. Diese Aufklärungspflicht umfasste auch der Se. aufgrund der Übertragung des Kaufvertrags auf die Schiffsgesellschaft gewährte Sondervorteile. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Se. als Veräußerungsgesellschaft der MS "H. T. " eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der H. –Gruppe war, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass sie mit einem Gründungsgesellschafter der Schiffsgesellschaft und des Vertragsreeders verflochten war.
81. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom - II ZR 320/13, juris Rn. 23; Beschluss vom - II ZR 319/13, juris Rn. 29; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 2).
92. Da allein kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen bereits die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Anleger hervorrufen können, ergreift die Aufklärungspflicht ohne Unterschied alle Zuwendungen an die Gesellschafter und ihre Unternehmen außerhalb des Gesellschaftsvertrags (, ZIP 1994, 1851, 1852; Beschluss vom - II ZR 43/12, juris Rn. 7). Dabei spielt es keine Rolle für die Aufklärungspflicht, ob die Konditionen des zugrundeliegenden Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft tatsächlich keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (, ZIP 1994, 1851, 1852; Beschluss vom - II ZR 43/12, juris Rn. 9; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 24 mwN).
10Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört auch das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen (, juris Rn. 9; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 24; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 2 f.). Einem Gründungsgesellschafter bereits gewährte Sondervorteile müssen im Emissionsprospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen (, WM 2003, 1086, 1088; Beschluss vom - II ZR 104/13, juris Rn. 3). Dass die Übertragung des Kaufvertrags über die MS "H. T. " von der Se. auf die Schiffsgesellschaft vor dem Beitritt des Klägers bereits vollständig abgewickelt gewesen war, steht damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Pflicht zur Offenlegung nicht entgegen.
113. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen aufklärungsbedürftigen Sondervorteil nur pauschal und unsubstantiiert behauptet, überspannt rechtsfehlerhaft die Anforderungen an den Vortrag des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (, BGHZ 217, 129 Rn. 9 mwN). Der Vortrag des Klägers zu Sondervorteilen der Se. erfüllt diese Anforderungen. Er hat behauptet, die Se. habe für die Übertragung des Kaufvertrags auf die Schiffsgesellschaft eine "Adresskommission" in Höhe von 700.000 US-$ bzw. eine Befrachtungskommission für den Abschluss des Chartervertrags erhalten. Damit hat er konkrete Tatsachen vorgetragen, nach denen die Se. eine Sonderzuwendung durch eine Adresskommission erhalten hat.
12III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird Feststellungen zur Verflechtung der Se. als Veräußerungsgesellschaft der MS "H. T. " mit einem Gründungsgesellschafter der Schiffsgesellschaft und des Vertragsreeders, was es von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent offengelassen hat, sowie zu den vom Kläger behaupteten Sondervorteilen zu treffen haben.
13Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
14Dass der Kläger den fünf Einschiffsgesellschaften nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern lediglich mittelbar über eine Treuhänderin beigetreten ist, steht der Haftung der Beklagten nicht entgegen, da die Treugeber gemäß § 3 Nr. 4 und § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages (P 144 ff.) im Innenverhältnis mit unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt worden sind (vgl. , ZIP 2012, 1231 Rn. 10 mwN). Sollte das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung bei dem Beitritt des Klägers zur Schiffsgesellschaft bejahen, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Beklagten jeweils dafür einzustehen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:191119UIIZR306.18.0
Fundstelle(n):
BB 2020 S. 193 Nr. 5
BB 2020 S. 275 Nr. 6
DB 2020 S. 163 Nr. 4
DStR 2020 S. 10 Nr. 4
GmbH-StB 2020 S. 136 Nr. 5
GmbHR 2020 S. 265 Nr. 5
NJW 2020 S. 9 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2020 S. 295
WM 2020 S. 169 Nr. 4
ZIP 2020 S. 166 Nr. 4
QAAAH-39903