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Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Seit langer Zeit wartete nicht nur die „Steuerwelt“ auf die Entscheidung des BVerfG zu den Erstausbildungskosten. In insgesamt sechs Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen v. hatte der VI. Senat des BFH die Frage zur Prüfung überreicht, ob § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG v. (BGBl 2011 I S. 2592) verfassungsgemäß ist (vgl. dazu z. B. Hilbert, BB 2014 S. 2984). Nach der Regelung sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Es bleibt damit nur der (begrenzte) Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, über den insbesondere ein Verlustrück- oder -vortrag nicht erreichbar ist. Der vorlegende Senat des BFH war von der Verfassungswidrigkeit der Versagung des Werbungskostenabzugs überzeugt. Mit nun am veröffentlichtem Beschluss v. verband der Zweite Senat des BVerfG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und befand, dass § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. ...