§ 16 Anwendungsregelung [1]
(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.
(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses [2] der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
den Beschluss [3] der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAH-39761
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1512) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Beschluss
der Europäischen Kommission v.
(Bekanntmachung v.
,
BGBl I S. 1596):
Die
Freistellung der nationalen Beihilferegelung (Forschungszulagengesetz), für die
die Bundesregierung einen Evaluierungsplan vorgelegt hat, besteht über den
anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus fort bis sechs Monate nach Ablauf
der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl L 187 v.
, S. 1) festgelegten Geltungsdauer der AGVO in
der geänderten Fassung.
Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf
dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden
im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
3Anm. d. Red.: Beschluss
der Europäischen Kommission v.
(Bekanntmachung v.
,
BGBl I S. 1596):
Die
Freistellung der nationalen Beihilferegelung (Forschungszulagengesetz), für die
die Bundesregierung einen Evaluierungsplan vorgelegt hat, besteht über den
anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus fort bis sechs Monate nach Ablauf
der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl L 187 v.
, S. 1) festgelegten Geltungsdauer der AGVO in
der geänderten Fassung.
Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf
dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden
im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.