FZulG § 15
§ 15 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAH-39761
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt machen.
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