Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt – Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung
zur Bankkaufmann
Leitsatz
Bei der Weiterbildung eines Bankkaufmanns zum Bankbetriebswirt im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt parallel zu
der Vollzeiterwerbstätigkeit im erlernten Beruf begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich nicht um einen Teil
einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, weil die Berufstätigkeit als Bankkaufmann nach dem zeitlichen Verhältnis zwischen
Arbeitstätigkeit und die Ausbildung die Hauptsache darstellt, während das Studium als eine auf Weiterbildung und Aufstieg
in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache anzusehen ist (vgl. ,
BFH/NV 2019, 465).
Der Kindergeldanspruch wird daher durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit mit
mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ausgeschlossen.
Fundstelle(n): BAAAH-39571
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.10.2019 - 15 K 1700/19 Kg
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