BGH Beschluss v. - 1 StR 461/18

Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einem untherapierten einschlägig vorbestraften Sexualstraftäter mit pädophilen Neigungen

Gesetze: § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Hof Az: 222 Js 11825/17 jug KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tatmehrheit mit neun Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wobei die Taten zum Teil in Tateinheit mit einem weiteren sexuellen Missbrauch eines Kindes oder mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften verwirklicht wurden, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen wurde der im Jahr 1955 geborene Angeklagte im März 2009 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, begangen in den Jahren 1995 bis 2000 an seiner im Juli 1986 geborenen Stieftochter N.   , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weitere Vorstrafen hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2012 stand der Angeklagte bis Mai 2017 unter Führungsaufsicht. Er absolvierte insgesamt neun Termine bei der Sexualstraftäter-Ambulanz, um seiner Führungsaufsichtsweisung nachzukommen. Ein Therapieversuch wurde jedoch nicht begonnen, weil der Angeklagte nicht bereit war, über seine Taten zu sprechen und diese auch weiterhin leugnete.

3Im Zeitraum von Frühjahr bis Sommer 2017 beging der Angeklagte insgesamt sieben sexuelle Übergriffe auf die im September 2009 geborene E.   und den im Februar 2008 geborenen D.    . Die beiden Geschwister fuhren regelmäßig nach dem Besuch eines Kinderhorts mit dem Linienbus von einer Bushaltestelle, die der Angeklagte von seinem Arbeitsplatz aus sehen konnte, nach Hause. Nachdem der Angeklagte nach mehreren über viele Wochen verteilten Annäherungen an der Bushaltestelle durch Mitbringsel das Vertrauen der Kinder gewonnen hatte, nahm er diese mehrfach mit seinem Pkw von dieser Bushaltestelle zu einer der nächsten Bushaltestellen mit. Auf dem Weg dorthin hielt er jeweils an und forderte die Kinder auf, ihn beim Urinieren mit seinem Smartphone zu filmen. Der Angeklagte wies die Kinder dabei an, in einem großen Zoom der Kamera lediglich seine Körpermitte mit dem Penis aus verschiedenen Perspektiven zu filmen. Die Kamera war hierbei in Zeitlupenmodus eingestellt. Daneben forderte er die Kinder auch auf, vor ihm zu urinieren, was er filmte. Zum Teil berührte der Angeklagte - wobei er von D.    gefilmt wurde - vor und nach dem Uriniervorgang von E.   deren Schamlippen und manipulierte mit seinen Fingern an ihrer Scheide. In einem Fall drang er dabei mit der Fingerkuppe seines Zeigefingers in die Scheide der E.   ein. Der Angeklagte tat dies jeweils, um sich während des Uriniervorgangs und beim anschließenden Betrachten der aufgenommenen Handyvideos sexuell zu erregen. Im Anschluss an die Taten forderte der Angeklagte die Kinder jeweils auf, zuhause nichts davon zu erzählen, sonst gäbe es keine Süßigkeiten oder sonstigen Geschenke mehr. Die Geschenke an die Kinder wurden immer größer, bis der Angeklagte vor einem weiteren Treffen mit den Kindern verhaftet wurde (Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe).

4Bereits im Frühjahr 2016 fuhr der Angeklagte die im Juni 2009 geborene A.    auf Wunsch ihrer Mutter, die in einem Baumarkt eingekauft hatte, in seinem Pkw von dort nach Hause. Einen Halt auf einem Parkplatz nutzte der Angeklagte zum Urinieren. Im Anschluss daran drehte er sich zum Fahrzeug um, damit A.    seinen Penis sehen konnte. Der Angeklagte wollte sich hierdurch sexuell erregen. Von Herbst 2016 bis Herbst 2017 pflegte der Angeklagte dann einen regen Chatverkehr über WhatsApp mit A.    , wobei er ihr erklärte, dass er sie liebe und sie seine Prinzessin sei. Bei einem Besuch im Haus von A.    s Mutter zeigte ihm A.    auf dem Mobiltelefon der Mutter gespeicherte Bilder. Dabei entdeckte der Angeklagte ein Nacktbild der A.    , das ihre Körperrückseite abbildete, und schickte sich dieses Bild auf sein eigenes Mobiltelefon. Daraufhin sagte er ihr, dass er ein Foto von vorne von ihr haben wolle. Seiner per WhatsApp noch mehrfach wiederholten Aufforderung, ein Nacktbild von sich von vorne zu machen und ihm zu schicken, kam A.    nicht nach, obwohl der Angeklagte ihr androhte, dass sie „dann eben keine Freunde mehr seien“ (Tatkomplex II.2. der Urteilsgründe).

5Am war die im August 2013 geborene Stiefenkelin des Angeklagten gemeinsam mit ihrer Mutter zu Besuch im Haus ihrer Großmutter und des Angeklagten. Als diese im Arbeitszimmer gegenüber dem Angeklagten äußerte, sie habe „da unten ein Aua“, zog der Angeklagte mit den Fingern ihre Schamlippen auseinander, leuchtete mit der Kamera seines Mobiltelefons das Geschlechtsteil des Kindes aus und fertigte hiervon zugleich eine Videoaufnahme (Tatkomplex II.3. der Urteilsgründe).

62. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.

73. Auch der Strafausspruch weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

8Das Landgericht hat für die Taten, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung überwiegend objektiv einräumte (UA S. 26) und zum Teil vollumfänglich gestand (UA S. 43), so dass den Kindern eine Einvernahme in der Hauptverhandlung erspart blieb (UA S. 41 ff.), Einzelstrafen zwischen vier Jahren und einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ausgehend von der Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe hat das Landgericht hieraus eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet.

94. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB sind vorliegend gegeben. Gleichwohl hält die auf diese Vorschrift gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

10a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB kommt Sicherungsverwahrung nur dann in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die materielle Anordnungsvoraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt dabei vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges ernsthaft zu besorgen ist, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. , Rn. 13 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - wie hier im Fall II.1.d) der Urteilsgründe - im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. BGH aaO Rn. 14 mwN).

11Das sachverständig beratene Landgericht hat die sich aus einem Hang des Angeklagten, Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zu begehen, ergebende Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit rechtsfehlerfrei bejaht. Es durfte dabei insbesondere berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen untherapierten einschlägig vorbestraften Sexualstraftäter mit pädophilen Neigungen handelt, der in gesteigerter Form rückfällig wurde, indem er sich ohne Einsicht in seine sexuellen Neigungen nun mehrere Kinder zum Opfer wählte und diese auch außerhalb seines Bekanntenkreises suchte. Den Umstand, dass der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt bereits 69 Jahre alt war, hat das Landgericht bei der Beurteilung des Angeklagten berücksichtigt. Die Wertung des Landgerichts, dass das Kernproblem des Angeklagten nicht ein unkontrollierbarer Sexualtrieb, sondern die Selbstverleugnung sei, auf die das Alter keinen Einfluss habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gleichwohl nicht rechtsfehlerfrei. Zwar liegt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugänglich (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2011, 172 und Beschluss vom - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1). Jedoch muss der Tatrichter die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. , NStZ-RR 2011, 172). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts zur Ermessensausübung nicht.

13Soweit das Landgericht die von ihm angenommene Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung mit dem „Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung“ begründet hat, bleibt unerörtert, auf welches Verhalten das Landgericht sich insoweit stützt. Zwar kommt in Betracht, dass das Landgericht die Wertung des psychiatrischen Sachverständigen   W.    in den Blick genommen hat, der Angeklagte habe seine Rolle bei den Taten in jeder Einlassung heruntergespielt und die Folgen für seine Opfer verharmlost (UA S. 50). Demgegenüber hat das Landgericht aber bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er durch sein Geständnis den Kindern eine Einvernahme in der Hauptverhandlung erspart hat (UA S. 43, 44, 47). Letztlich lässt das Landgericht damit rechtsfehlerhaft offen, welches Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung es bei Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogen hat.

14Die vom Landgericht im Rahmen der Ermessensausübung zum Nachteil des Angeklagten herangezogene „hohe Rückfallgeschwindigkeit“ wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwischen der Vorverurteilung im März 2009 und den ersten verfahrensgegenständlichen Taten lagen mehr als sieben Jahre. Selbst seit der Haftentlassung im Mai 2012 waren bereits vier Jahre vergangen, in denen der Angeklagte keine strafbaren Handlungen mehr vornahm. Es ist daher zu besorgen, dass das Landgericht bei Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens der Rückfallgeschwindigkeit für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu , Rn. 19 [insoweit nicht in NStZ-RR 2011, 172 abgedruckt]) neben dem Aspekt neuer Taten noch während laufender Führungsaufsicht zu großes Gewicht beigemessen hat.

15Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich der Frage einer Anordnung der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts. Der Senat hebt auch die dem Maßregelausspruch zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR461.18.0

Fundstelle(n):
JAAAH-39538