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NWB Nr. 20 vom Seite 1621 Fach 26 Seite 2917

Der Gleichheitssatz im Arbeitsrecht

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Gleichheit ist ein Menschenrecht. Sie ist unverzichtbarer Bestandteil unseres Miteinanders. Und trotzdem bleibt Gleichheit eine Illusion. Die Menschen sind nicht alle gleich. Es gibt Denker und Macher, Leistungsträger und Mitläufer, Starke und Schwache. Gleichheit hat als Postulat des sozialen Friedens versagt. Eine konturlose Egalisierung schafft Streit, wo der Wert individueller Besonderheiten berücksichtigt werden muß. Auf der anderen Seite ist es nur gerecht, Gleiches auch gleich zu behandeln. Das ist im Arbeitsrecht nicht anders als im übrigen Leben.

II. Die staats- und verfassungsrechtliche Verankerung des Gleichheitssatzes

Das Grundgesetz schreibt in Art. 1 Abs. 2 das Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten fest. Vor dem Gesetz sind alle gleich (Art. 3 Abs. 1 GG). Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft oder wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Daher kann eine Frauenförderung durch Quotenregelung verfassungswidrig sein (BAG, DB 1996 S. 2627, zum Bremer Landesgle...

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