Eine durch betrügerische Handlungen einer Pflegekraft verursachte oder ermöglichte Zweckverfehlung eines dem Versicherten bewilligten Persönlichen Budgets (hier: für Leistungen der häuslichen Krankenpflege) kann einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse (§ 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB) gegen die Pflegekraft begründen. Für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Anbieter von Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei einer Bewilligung dieser Leistung in Form eines Persönlichen Budgets systembedingt keine Verträge mit den Krankenkassen abschließen.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.11.2019 - L 11 KR 2795/19 B