Betriebsprüfung, Hinzuschätzung von Umsätzen; Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen
Leitsatz
1. Jeder Unternehmer ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Erstellung von Aufzeichnungen zur Feststellung der USt und der Grundlagen
ihrer Berechnung verpflichtet. Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche
Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Im Streitfall hat der Stpfl. trotz Tätigung von Barumsätzen keine Kassenaufzeichnungen
geführt. Die vollständige Nichtaufzeichnung von Kasseneinnahmen stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen schwerwiegenden
Buchführungsmangel dar. Die aufgefundene Rechnungsliste belegt auch, dass die Buchführung materiell nicht ordnungsgemäß ist,
sondern der Stpfl. eine Vielzahl von erzielten (Bar)Einnahmen nicht erklärt hat.
2. Ein Unternehmer kann einen Gegenstand vollumfänglich in seinem Privatvermögen belassen, ein Vorsteuerabzug kommt dann nicht
in Betracht. Ohne Zuordnungsentscheidung verbleibt der Gegenstand im Privatvermögen, das gilt auch hinsichtlich des unternehmerisch
genutzten Teils.
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