BGH Urteil v. - XI ZR 307/18

Gesetzlichkeitsfiktion bei Bearbeitung des Musters für Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag

Leitsatz

Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung.

Gesetze: § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom , § 14 Abs 3 Anl 2 BGB-InfoV vom

Instanzenzug: Saarländisches Az: 4 U 143/16vorgehend Az: 1 O 74/16

Tatbestand

1Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

2Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Juli 2005 mit der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 154.000 € mit einem bis zum festen Nominalzinssatz von 4,41% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sich an das auf zwei Seiten abgedruckte Belehrungsformular eine weitere, hier im Anschluss abgedruckte Seite "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" anschloss:

3Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

4Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf vom in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das landgerichtliche Urteil ist der Beklagten am zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte am Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom (Montag) hat der Vorsitzende des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Senats des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung vom bis zum verlängert. Die Beklagte hat am eine Berufungsbegründungsschrift eingereicht, in der sie das landgerichtliche Aktenzeichen (1 O 74/16) richtig bezeichnet und sich mit dem landgerichtlichen Urteil inhaltlich auseinandergesetzt, indessen als in zweiter Instanz maßgeblich ein ein Parallelverfahren zwischen denselben Parteien betreffendes Aktenzeichen (4 U 142/16) angegeben hat. Wegen der Bezeichnung des für das Berufungsverfahren in der Parallelsache vergebenen Aktenzeichens ist die Berufungsbegründungsschrift nicht der Akte in diesem Verfahren, sondern der Akte im Parallelverfahren zugeordnet worden. Zugleich hat die Beklagte am im hiesigen Verfahren im versicherten Einverständnis des Gegners einen Antrag auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gestellt, dem der Vorsitzende mit Verfügung vom entsprochen hat. Am hat sie unter Angabe des Aktenzeichens des hiesigen Berufungsverfahrens (4 U 143/16) und des landgerichtlichen Aktenzeichens in der Parallelsache (1 O 79/16) eine weitere Berufungsbegründungsschrift eingereicht, in der sie sich mit dem (einen anderen Verfahrensgegenstand betreffenden) landgerichtlichen Urteil in der Parallelsache auseinandergesetzt hat. Dieser Schriftsatz ist der Klägerin am zusammen mit der beglaubigten Abschrift einer Verfügung des Vorsitzenden zugestellt worden, in der die Klägerin unter Verweis auf §§ 521, 277 ZPO und §§ 530, 296 ZPO und das Erfordernis, sich in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufungsbegründung binnen eines Monats aufgefordert worden ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am den schriftsätzlich am angekündigten neuen Antrag gestellt festzustellen, dass der Beklagten aus dem näher bezeichneten Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom mit dessen Zugang "keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung" zustünden. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Beklagten "mit der Maßgabe zurückgewiesen", dass es dem Antrag der Klägerin in der zuletzt gestellten Form entsprochen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Gründe

5Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

7Die Beklagte habe ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil fristgemäß begründet, so dass das Rechtsmittel zulässig sei. Zwar habe in dem am übermittelten Schriftsatz keine ordnungsgemäße Begründung gelegen, weil er sich nicht mit dem landgerichtlichen Urteil in diesem Verfahren, sondern mit dem des Parallelverfahrens befasst habe. Die im Parallelverfahren zur Akte genommene Berufungsbegründungsschrift habe aber den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dass sie - soweit das Berufungsverfahren betreffend - ein unzutreffendes zweitinstanzliches Aktenzeichen genannt habe, sei unschädlich, weil die Zuordnung zum hiesigen Verfahren zweifelsfrei möglich gewesen sei.

8Über den Klageantrag sei in der zuletzt gestellten Form zu entscheiden, ohne dass es einer Anschlussberufung der Klägerin bedurft habe. Durch den Übergang von der Klage festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, zum Antrag festzustellen, dass die Klägerin mit Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung geschuldet habe, habe die Klägerin keine Klageänderung, sondern lediglich eine Antragsbeschränkung vorgenommen bzw. habe sinngemäß statt des ursprünglich geforderten Gegenstands aufgrund einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand gefordert. Davon abgesehen wäre eine Klageänderung auch sachdienlich gewesen. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, weil die Klägerin über das notwendige Feststellungsinteresse verfüge.

9Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch noch im Februar 2016 widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin nicht an- und abgelaufen sei. Die Beklagte habe die Klägerin mittels der Verwendung des Wortes "frühestens" unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie zwischen den Überschriften "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsrecht" Text eingefügt habe, der nach dem Muster nicht vorgesehen und verwirrend gewesen sei. Ob daneben eine relevante Abweichung von dem Muster auch darin zu sehen sei, dass die Beklagte im Anschluss an das Belehrungsformular einen "Hinweis" abgedruckt habe, könne offenbleiben.

II.

10Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

111. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht nur fristgemäß eingelegt, sondern auch fristgemäß begründet. Die Beklagte hat bis zum und damit innerhalb der zu ihren Gunsten verlängerten Frist einen Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht, mit dem sie den Formvorgaben des § 520 ZPO entsprochen, sich inhaltlich mit dem landgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt und das landgerichtliche Aktenzeichen angegeben hat. Dass die Beklagte nicht das vom Berufungsgericht für das hiesige Berufungsverfahren vergebene Aktenzeichen genannt hat, sondern das des Parallelverfahrens, stand dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründungsschrift nicht entgegen, weil aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem hiesigen Berufungsverfahren zweifelsfrei möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373 und vom - XII ZB 567/15, NJW-RR 2017, 385 Rn. 7). Für die Ordnungsmäßigkeit der Berufung ohne Bedeutung ist, dass das Berufungsgericht, statt die Berufungsbegründungsschrift, die es richtig zugeordnet hat, auch zum hiesigen Verfahren zu nehmen, sie stattdessen in den Akten des Parallelverfahrens belassen hat.

122. Das Berufungsgericht ist weiter im Revisionsverfahren unangreifbar davon ausgegangen, im Berufungsrechtszug sei über den Klageantrag in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am gestellten Form zu erkennen.

13Das Berufungsgericht hat gemeint, in der Antragsänderung der Klägerin liege eine Antragsbeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 Fall 2 ZPO bzw. jedenfalls der Sache nach ein dem Vorgehen nach § 264 Nr. 3 ZPO vergleichbares Verfahren, zu der bzw. zu dem der in erster Instanz siegreiche Kläger auch ohne Anschlussberufung übergehen könne (vgl. zu § 264 Nr. 2 Fall 2 ZPO: , WM 2008, 1510 Rn. 8 und vom - V ZR 197/10, WuM 2011, 310 Rn. 12; zu § 264 Nr. 3 ZPO: , NJW-RR 2006, 669 Rn. 9). Damit hat das Berufungsgericht sich zwar, was die Anwendung der §§ 263, 264 ZPO betrifft, sachlich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats gesetzt, der zufolge im Übergang von der positiven zur negativen Feststellungsklage eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt (Senatsurteil vom - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17). Die Qualifikation der Antragsänderung als bloße Klagebeschränkung bzw. als Fall des § 264 Nr. 3 ZPO kann indessen nach § 268 ZPO im Revisionsverfahren nicht korrigiert werden (vgl. , WM 1965, 764, 765 zu § 270 ZPO aF, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 44, 98; auch schon RG, JW 1902, 215 zu § 270 ZPO aF; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 268 Rn. 9).

14An der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 264 Nr. 2 Fall 2, Nr. 3 ZPO anstelle des § 263 ZPO nach § 268 ZPO ändert nichts, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung die Revision zugelassen hat. Mit der Zulassung der Revision kann die Revisibilität einer von Gesetzes wegen irrevisiblen Entscheidung nicht hergestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 50/18, WM 2019, 866 Rn. 15, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

15Es spielt daher keine Rolle mehr, dass der Klägerin eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wirksam nicht gesetzt worden ist und sie ihre vom Berufungsgericht hilfsweise für sachdienlich erachtete Klageänderung damit noch am als dem Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fristgerecht mittels einer Anschlussberufung in das Berufungsverfahren einführen konnte (vgl. RG, HRR 1932, 382), zumal sie ihren "Anschlusswillen" ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. Zwar genügte die Verfügung des Vorsitzenden vom , deren beglaubigte Abschrift der Klägerin am zugestellt worden ist, den formalen Anforderungen (vgl. dazu Senatsurteil vom - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 19 mwN). Der Verfügung war aber nicht die zu diesem Verfahren gehörende Berufungsbegründungsschrift, sondern die das Parallelverfahren 4 U 142/16 betreffende Berufungsbegründungsschrift beigefügt. Damit fehlte es für das hiesige Verfahren an einem tauglichen Bezugspunkt für die Aufforderung, auf die Berufung der Beklagten binnen eines Monats zu erwidern, und wurde mithin am die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung wirksam nicht in Lauf gesetzt.

163. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht schließlich gesehen, dass die Klage in der zuletzt gestellten Form nach Maßgabe des Senatsurteils vom (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.) zulässig war, sofern, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Beklagte sich gegenüber der Klägerin fortbestehender Ansprüche aus dem Darlehensvertrag berühmte.

174. Mit Rechtsfehlern behaftet ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte, die die Klägerin mittels der Verwendung des Wortes "frühestens" gesetzeswidrig belehrte (Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18), könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) berufen. Vielmehr kommt der Beklagten diese Gesetzlichkeitsfiktion zugute (vgl. schon OLG Frankfurt/Main, Urteile vom - 18 U 29/12, juris Rn. 104 ff. und vom - 11 U 23/15, juris Rn. 66 ff.), so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war und der Widerruf der Klägerin ins Leere ging.

18a) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen. Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 22 ff. mwN). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.

19b) Hier hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF erlaubte Maß hinaus bearbeitet.

20aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, obwohl sie zwischen der Überschrift "Widerrufsbelehrung" und der Überschrift "Widerrufsrecht" einen Zwischentext eingefügt hat, der ihre frühere Firma, die "Finanzprojekt-Nummer", Name und Anschrift der Darlehensnehmer und das Datum des "Darlehensvertragsangebot[s]" enthielt. Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet (Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 23; vgl. auch , WM 2017, 1599 Rn. 25 und vom - XI ZR 545/15, juris Rn. 16). Darin erschöpfen sich die von der Beklagten eingefügten Zusätze, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu der Fehlvorstellung verleiten, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der (ersten) Vertragserklärung des Darlehensgebers (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 551/16, juris Rn. 10; Beschlüsse vom - XI ZR 264/16, - XI ZR 279/16 und - XI ZR 280/16, juris).

21bb) Ebenfalls ändert es an dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion, was das Berufungsgericht hier offengelassen hat, nichts, dass die Beklagte im Anschluss an die Widerrufsbelehrung auf einer gesonderten Seite einen "Hinweis" in das Vertragsformular übernahm, der den zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung näher umschrieb und der Klägerin und ihrem Ehemann die Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist abverlangte. Dieser "Hinweis" war von der für sich in der Kopfzeile mit Seite 1 von 2 und "Seite 2 von 2" paginierten und mit der Unterschrift der Klägerin und ihres Ehemanns abgeschlossenen Widerrufsbelehrung räumlich klar getrennt. Wie aus dem Verlangen nach einer gesonderten Unterschrift unter dem mit "Zustimmung" eingeleiteten Satz ersichtlich, zielte er primär auf ein aktives Tun - eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung - des Darlehensnehmers und nicht auf die passive Entgegennahme weiterer das Widerrufsrecht betreffender Informationen.

22In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 463/18, juris und vom - XI ZR 511/18, juris). Wird die Gesetzlichkeit fingiert, gilt, weil auch dann die Widerrufsbelehrung als solche als gesetzeskonform zu behandeln ist, gleiches.

III.

23Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage abweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:261119UXIZR307.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1062 Nr. 15
WM 2020 S. 87 Nr. 2
ZIP 2020 S. 111 Nr. 3
XAAAH-39033