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Das Ausgleichsverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
Durch das neue Entgeltfortzahlungsgesetz (vgl. NWB F. 26 S. 2517 ff.) ist das bisherige Lohnfortzahlungsgesetz in seinen §§ 1-9 aufgehoben worden. Übriggeblieben sind die §§ 10-19 LohnFG, die den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Arbeitgeber mit bis zu 20 Arbeitnehmern regeln.
I. Beteiligte Arbeitgeber
Am Ausgleichsverfahren beteiligt sind alle Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber kann eine natürliche, eine juristische Person (e. V., GmbH, AG, KG usw.) oder eine Personengesamtheit (OHG, BGB-Gesellschaft) sein. Vom Ausgleichsverfahren sind insgesamt ausgenommen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Verbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Desgleichen sind ausgenommen die Dienststellen und Einrichtungen der alliierten Truppen in der Bundesrepublik sowie die hier errichteten Hauptquartiere. Ebenfalls ausgenommen sind die Hausgewerbetreibenden und die Gleichgestellten nach dem Heimarbeitergesetz, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege mit allen Untergliederungen sowie die in der Krankenversicherung der Landwirte versicherten mithelfenden Famili...