Online-Nachricht - Donnerstag, 02.01.2020

Körperschaftsteuer | Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters (FG)

Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Drittanfechtungsrecht gem. § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid zu (; Revision eingelegt, BFH-Az.: XI R 28/19).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GmbH. Für die GmbH erging für das Jahr 2007 ein Feststellungsbescheid, in welchem das steuerliche Einlagekonto fälschlicherweise auf 0 € festgestellt wurde.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und gab an von der fehlerhaften Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar betroffen zu sein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, wogegen die Klägerin Klage erhob.

Das FG weist die Klage als unzulässig ab:

  • Die Klage ist unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO fehlt. Grundsätzlich ist allein der Adressat des jeweiligen Verwaltungsakts klagebefugt. Eine Klagebefugnis anderer Personen könne nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn ihnen aus dem Verwaltungsakt eine - eigene - Beschwer dergestalt erwachse, dass ein unmittelbarer Eingriff in ihre steuerliche Rechtssphäre anzunehmen sei.

  • Eine solche Beschwer ist beim Gesellschafter einer GmbH bezogen auf den gegen diese ergangenen Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht gegeben. Denn am Feststellungsverfahren ist allein die GmbH beteiligt und der Feststellungsbescheid entfaltet für die Besteuerung des Anteilseigners keine Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO.

  • Zwar kommt dem Bescheid über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Auch insofern betrifft der Bescheid den Gesellschafter aber nicht unmittelbar, denn über das Vorliegen einer steuerbaren Leistung der Gesellschaft an den Anteilseigner wird erst in dessen Ertragsteuerbescheid entschieden.

  • Dem Gesellschafter ist aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfallen, kommt die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden kann. Besteht eine solche nicht, dann ist auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum.

  • Im vorliegenden Fall gibt es keine Rechtsschutzlücke. Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt wird, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden kann), war es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

  • Verfahrensrechtlich kann sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hängt die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr können durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lässt die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berührt dies zwar u.U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermag dies jedoch nicht zu begründen.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 28/19 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter IV/2019 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-38897