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Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, rasch und ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel über eine voraussichtlich unstreitige Geldforderung im Wege des Mahnverfahrens zu erhalten (§ 46a ArbGG, §§ 688 ff. ZPO). Ist damit zu rechnen, daß der Schuldner gegenüber der geltend zu machenden Forderung Einreden oder Einwendungen erheben wird, empfiehlt es sich, den Anspruch klageweise einzufordern.
I. Zulässigkeit
Ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist nur zulässig, soweit er wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung gestellt wird (§ 688 Abs. 1 ZPO). Der Zahlungsanspruch muß fällig sein und darf nicht von einer vom Antragsteller zu bewirkenden Gegenleistung abhängen. Falls die Zustellung des Mahnbescheids wegen unbekannten Aufenthalts des Antragsgegners durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte, wird ein Mahnverfahren nicht durchgeführt (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden (z. B. einem zurückgekehrten ausländischen Arbeitnehmer), so findet ein Mahnverfahren nur statt, wenn dies im Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz (BGBl I 1988 S. 682) vorgesehen ist. Einzelheiten zum Mahnverfahren bei Gilles/Rut...