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NWB Nr. 41 vom Seite 3255 Fach 26 Seite 2645

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

von Ministerialrat Rudolf Anzinger, Bonn

Vorbemerkung

Der Rat der Arbeits- und Sozialminister der Europäischen Union hat am die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz (ABl EG Nr. L 216 v. S. 12) verabschiedet. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten beträgt nach Art. 17 der Jugendarbeitsschutz-Richtlinie (JArbSch-EG-RL) 2 Jahre (Fristablauf: ). Nach Art. 16 der Richtlinie darf deren Umsetzung ”keinen Rückschritt gegenüber dem in jedem Mitgliedstaat bestehenden allgemeinen Jugendschutzniveau bedeuten”. Das JArbSchG wird den in der Richtlinie festgelegten Mindestnormen weitestgehend gerecht.

Umsetzungsbedarf besteht lediglich in bezug auf die Vorschriften zur Kinderarbeit, da die Richtlinie den Begriff ”Kind” abweichend vom JArbSchG definiert und zur täglichen Arbeitszeit zum Teil strengere Begrenzungen vorsieht als das deutsche Recht. Ein diesbezügliches Änderungsgesetz ist in Vorbereitung. Der ansonsten in der Richtlinie vorgeschriebene besondere Schutz Jugendlicher vor Gefahren am Arbeitsplatz ist im deutschen Recht bereits in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. im Arbeitssicherheitsgesetz und in der Gefahrstoffverordnung, sichergestellt, so...

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