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NWB Nr. 29 vom Seite 2457 Fach 26 Seite 2509

Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten

von Prof. Dr. M. Wollenschläger, Würzburg

Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten sieht für diese von der Geltung des BetrVG ausgenommene Arbeitnehmergruppe eine eigene Vertretung vor. Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten gehört zu den Organen der Betriebsverfassung und ist im SprAuG konzeptionell weitgehend entsprechend den Vorschriften des BetrVG ausgestaltet. Die gesetzlichen Sprecherausschüsse (SprAu) lösen die in vielen Betrieben auf freiwilliger, vertraglicher Grundlage gebildeten Sprecherausschüsse ab.

Das SprAuG gilt für alle Betriebe im Bereich der alten Bundesländer einschl. West-Berlin (vgl. § 39). Im Gebiet der ehemaligen DDR wurde das SprAuG durch Überleitung im Einigungsvertrag mit Übergangsvorschriften in Kraft gesetzt. Von der Geltung des SprAuG ausgenommen sind Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen Hand sowie die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen (§ 1 Abs. 3). Sondervorschriften bestehen für Seeschiffahrtsunternehmen (§ 33).

I. Sprecherausschuß der leitenden Angestellten

Das Sprecherausschußgesetz definiert den Begriff des leitenden Angestellten nicht selbst, sondern verweist insofern auf § 5 Abs. 3 BetrVG, der die leitenden Angestellten gleichzeitig von der Anwendung des BetrVG ausnimmt. Nach dieser Vors...

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