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NWB Nr. 45 vom Seite 3525 Fach 26 Seite 2319

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

von Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht Günter Schaub, Kassel

I. Begriff und Inhalt der Fürsorgepflicht

1. Haupt- und Nebenpflichten

a) Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer (AN) schuldet Arbeitsleistung und der Arbeitgeber (ArbG) Vergütung. Ohne Arbeit keinen Lohn und ohne Lohn keine Arbeit. Dieses gegenseitige Austauschverhältnis ist nur aus den im Gesetz aufgezählten Fällen durchbrochen, also z. B. bei Urlaub, Krankheit usw. Hieraus folgt zugleich, daß die Fürsorgepflicht niemals anspruchsbegründend wirken kann für Ansprüche, die im wechselseitigen Austauschverhältnis stehen.

b) Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen zahlreiche Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien. Der AN muß sich und sein Eigentum in den Betrieb des ArbG eingliedern; der ArbG muß seinem AN oftmals wertvolles Gut zur Bearbeitung und Verwaltung oder zur Arbeit mit ihm anvertrauen. Dies bedingt, daß wechselseitig zahlreiche Schutz- und Rücksichtspflichten erwachsen. Die Nebenpflichten des ArbG werden seit jeher als Fürsorgepflicht, die des AN als Treuepflicht aufgefaßt. Zu den Nebenpflichten des ArbG gehören vor allem Schutz- und Informations- sowie Aufklärungspf...

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