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Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO
Ist die wirksame Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO des Aufhebungsbescheids über die Zusammenveranlagung gegenüber dem Ehemann zu verneinen, wenn zwar der Bescheid an beide Ehegatten gerichtet war, aber nur die Ehefrau Klage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid erhoben und einen Aussetzungsantrag gestellt hat?
Kann in der Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen dahingehend eine konkludente Erklärung gesehen werden, dass die Ehegatten keine gemeinsame Bekanntgabe von Steuerbescheiden wünschen?
Stellt die Annahme eines konkludenten Antrags auf Einzelbekanntgabe eine Verletzung des § 122 Abs. 7 AO dar?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().