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Die Gehaltsfortzahlung an Angestellte im Krankheitsfalle
Geltungsbereich: Bundesgebiet ohne Beitrittsgebiet.
I. Rechtsgrundlagen
Für Arbeiter wurde durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom (BGBl I S. 946 - Brecht, Die Lohnfortzahlung an Arbeiter im Krankheitsfalle, ) das Recht der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einheitlich und abschließend geregelt (vgl. § 616 Abs. 3 BGB). Für Angestellte gelten als Rechtsgrundlagen ihres Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle weiterhin § 616 Abs. 1 und 2 BGB, § 63 HGB, § 133c GewO und §§ 48, 78 SeemG sowie die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Wenn für Angestellte ein besonderes Gesetz insoweit fehlt, so ist dennoch - bis auf wenige Streitfragen - durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu den genannten gesetzlichen Vorschriften der gesamte Problemkreis als geregelt anzusehen.
Dem Angestellten steht bei unverschuldeter Krankheit ein unabdingbarer Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung seines Gehalts für die Dauer von sechs Wochen zu, sofern der Angestellte durch die Krankheit gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Weder durch E...