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NWB-BB Nr. 1 vom Seite 7

Fokus: Haftung von VW für 2013 bis 2015, aber nicht für 2016 erworbene Fahrzeuge

Volljurist, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

VW haftet für Fahrzeuge, die zwischen 2013 und 2015 angeschafft wurden, auf Schadensersatz (§ 826 BGB): Der Autokonzern ist verpflichtet zur Rücknahme der Fahrzeuge und zur Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich einer Nutzungsentschädigung (, 12 U 142/19, 14 U 89/19). Keine Haftung besteht für Fahrzeuge, die im Jahr 2016 angeschafft wurden, denn zu diesem Zeitpunkt lag kein vorsätzliches Schädigungsverhalten der Verkäuferin vor ().

Sachverhalt

Beim OLG Stuttgart hatten die jeweiligen Kläger in dem Zeitraum von 2013 bis 2015 ein Fahrzeug der Marke VW erworben. Alle Fahrzeuge hatten gemein, dass ein Dieselmotor des Typs EA189 und eine sog. Umschalt-Software verbaut wurden. Die Software konnte erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand und dann entsprechend die Abgasrückführungsrate manipulieren, so dass es während der Prüfung zu einem geringeren Stickstoffausstoß kam. Die Kläger begehrten aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche. Den Klagen wurden in erster Instanz beim LG Ellwangen (LG Ellwangen, Urteil v.  - 2 O ...

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