Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betätigung der Gewerkschaften im Betrieb
I. Ausgangslage
Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet; daraus läßt sich ein Recht der Gewerkschaften auf Werbung und Informationstätigkeit im Betrieb herleiten. § 2 Abs. 2, § 31, § 46 BetrVG gewähren den Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.
II. Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung im Betrieb
1. Grundsätzliche Zulässigkeit
Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur - als Individualgrundrecht - für jedermann das Recht, Koalitionen zu bilden, sondern auch die Koalitionen als solche, d. h. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur das Entstehen, sondern auch den Bestand der Koalitionen. Deshalb müssen nach Sinn und Zweck der Bestimmung grundsätzlich auch diejenigen Betätigungen verfassungsrechtlich geschützt sein, die für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalitionen unerläßlich sind. Hierzu gehört die ständige Werbung neuer Mitglieder, auf die die Koalitionen zur Erhaltung ihres Bestandes angewiesen sind. Art. 9 Abs. 3 GG schützt aber nur einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung. Deshalb findet das Betätigungsrecht der K...