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Abgrenzung zwischen Arbeitnehmereigenschaft und freier Mitarbeit
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Problemstellung
Neue Formen der Arbeitsgestaltung, bedingt durch neue Technologien wie Bildschirmarbeitsplatz, Datenverarbeitung u. ä., aber auch neue Gestaltungsformen, wie Job-sharing oder freie Arbeitszeit, ermöglichen weiteren Bevölkerungskreisen, insbesondere Hausfrauen, aber auch Arbeitslosen, die Teilnahme am Erwerbsleben. Sie erschweren aber auch die Abgrenzung zur sog. Schattenwirtschaft, gemeinhin als Schwarzarbeit bekannt. Deren Bekämpfung dient die Erweiterung des gesetzlichen Instrumentariums im Gesetz über die Einführung eines Sozialversicherungsausweises vom (vgl. Storr ), das neben dem Sozialversicherungsausweis erweiterte Meldepflichten, Kontrollrechte, Ordnungswidrigkeiten und Schadensersatzansprüche gebracht, von einer Legaldefinition oder Abgrenzungsnorm indes abgesehen hat. Das Kernproblem - die Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Tätigkeit oder Beschäftigung ist - geblieben. Es erscheint in mehreren Varianten von unbefugter Arbeitnehmerüberlassung über Ausnutzung von Geringfügigkeitsgrenzen bis zur Zerlegung einheitlicher Arbeitsleistung in Teilarb...