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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 15 | Gemeinnützigkeit: Selbstlosigkeit einer zwischengeschalteten gGmbH

Eine Körperschaft ist nach einem aktuellen Urteil des BFH dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt. Der BFH störte sich an dem Steuervorteil der Spender, der die Zinserträge, die dem gemeinnützigen Zweck zugeführt wurden, bei weitem überstieg.

Bevor wir gleich zu unserem Hauptthema des Monats kommen, haben wir noch ein Urteil des BFH für Sie – zur Gemeinnützigkeit einer Gesellschaft. Der Entscheidung liegt eine interessante Gestaltung zugrunde.

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Nach § 52 AO setzt Selbstlosigkeit voraus, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Schädliche eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt eine Körperschaft aber auch dann, wenn sie zwar nicht eigene, aber in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt oder die Interessen von Personen, d...

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