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Der „wirtschaftliche Arbeitgeber“ in Entsendungsfällen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 993Die Lohnsteuer als Form der Erhebung der Einkommensteuer stellt eine wichtige Einnahmequelle für den Fiskus dar. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ergibt sich dadurch die Möglichkeit, einen Abzugsverpflichteten im Inland z. B. durch Haftungstatbestände in Anspruch zu nehmen. Wie weit diese Verpflichtung in sog. Entsendungsfällen gehen kann, zeigt ein Urteil des NWB VAAAH-31991). Als sog. wirtschaftlicher Arbeitgeber kann das aufnehmende Unternehmen trotz fehlenden Arbeitsverhältnisses mit dem entsandten Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein.
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I. Anlass: Einbehaltungspflicht für Lohnsteuer unter §§ 38 ff. EStG
[i]Bestimmung des Abzugsverpflichteten war und bleibt in der Praxis wichtigDie §§ 38 ff. EStG stellen die Regelungen zur Erhebung der Einkommensteuer durch Lohnsteuer dar. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die so erhobene Abzugssteuer abgeltend (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG, mit Einschränkungen in § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG). Daher kommt ihr gerade in grenzüberschreitenden Kontexten besondere Bedeutung zu. Die richtige Bestimmung des Abzugsverpflichteten, der „die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten“ hat (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), ist daher sehr wichtig....