1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht einem vollständigen Leistungsausschluss, der darauf beruht, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit zumutbar verhindern bzw. beseitigen kann, nicht entgegen (Anschluss an ). Der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und die Hilfebedürftigkeit im Inland durch Rückkehr in ihr Heimatland verhindern bzw. beseitigen können, ist daher verfassungsgemäß.
2. Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII einerseits und die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII andererseits bilden unterschiedliche Streitgegenstände.
4. Die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII setzt eine Ausreisebereitschaft des Hilfebedürftigen voraus.
5. Die Anwendung der Regelungen bzgl. der Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII darf nicht dazu führen, den Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII leerlaufen zu lassen. Insbesondere liegt ein Härtefall nicht bereits dann vor, wenn die Ausländerbehörde noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAH-37407
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.2019 - L 7 SO 934/19
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