Frage des Vorliegens einer Entsorgungsleistung durch die Abholung von Gärresten
Leitsatz
Im Streitfall ist keine gesonderte Entsorgungsleistung durch die Abholung der Gärreste gegeben. Bei den Gärresten handelt
es sich nicht um wertlosen Abfall, sondern um ein Gärsubstrat mit Düngewert. Bei diesem der Abholung zugrundeliegenden Umsatz
stand nicht das Entsorgungsinteresse im Vordergrund, sondern das Interesse der Stpfl., das Gärsubstrat zu erhalten. Nach Auffassung
des erkennenden Senats sind aus der vertraglichen Vereinbarung und den (korrigierten) Gutschriften zwei Leistungen abzuleiten,
nämlich einerseits die Maislieferung von der Stpfl. und die Lieferung des Gärrestes als Dünger an die Stpfl.
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