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NWB Nr. 24 vom Fach 24 Seite 1791

Die Untermiete bei Wohnraummietverträgen

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Der Untermietvertrag

1. Allgemeines

Die Untermiete ist ein Mietverhältnis zwischen dem Mieter, dem sog. Hauptmieter, und dem Untermieter. Der Untermietvertrag ist echter Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten und von der bloßen Überlassng des Gebrauchs der Sache an einen Dritten oder der Abtretung des Rechts aus dem Mietvertrag zu unterscheiden (zum letzteren vgl. Palandt-Putzo, BGB, 48. Aufl. 1989 Anm. 7 zu § 549 BGB).

2. Der Untermietvertrag als selbständiger Mietvertrag

Der zwischen Haupt- und Untermieter abgeschlossene Mietvertrag ist ein normaler Mietvertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften, wie auch für den Hauptmietvertrag, Anwendung finden, also die §§ 535 ff. BGB. Wird der Untermietvertrag daher für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen, so ist für seine Wirksamkeit nach den §§ 566, 580 BGB Schriftform erforderlich (BGH NJW 1981 S. 2246). Für die Kündigung gilt § 564b Abs. 4 und 7 BGB: Der Vermieter braucht danach ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nicht nachzuweisen. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Das gilt aber dann nicht, wenn es sich um Wohnraum handelt, den der Hauptmieter als Vermieter selbst mit Einrichtung...

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