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NWB Nr. 19 vom Fach 24 Seite 1785

Baunutzungsverordnung

von Richter am BVerwG Dr. Günter Gaentzsch, Berlin

Rechtsprechung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE (Amtliche Entscheidungssammlung); Thiel/Gelzer, Baurechtssammlung - BRS (Jahresbände); Zeitschrift für Baurecht - ZfBR

I. Anwendungsbereich der Baunutzungsverordnung

Nach § 1 BauGB ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne, nämlich der Flächennutzungsplan - FPlan - für das ganze Gemeindegebiet (§ 5 BauGB), und Bebauungspläne - BPläne - für Teilgebiete, z. B. die Baugebiete, der Gemeinde (§ 9 BauGB), sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan - BPlan - wird als Satzung beschlossen (§ 10 BauGB); er ist damit unmittlbar geltendes, für jedermann verbindliches Recht. Ein BPlan, der Festsetzungen mindestens über Art und Maß der baulichen Nutzung (s. Ziff. II und III), über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die Bauweise (s. Ziff. IV) sowie über die örtlichen Verkehrsflächen enthält (sog. qualifizierter BPlan, § 30 Abs. 1 BauGB), begründet einen Anspruch auf Zulassung von Vorhaben, die seinen Festsetzungen nicht widersprechen, vorausgesetzt, die Erschließung für...

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