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Nachbarrechtliche Probleme bei Laub- und Blütenflug
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Rechtsgrundlagen: §§ 906, 1004 BGB; Rechtsprechung.
I. Problemstellung
Insbesondere im Herbst gibt es zwischen Nachbarn Anlaß zum Streit, wenn Blätter von den Bäumen des einen Nachbarn auf das Grundstück des anderen fallen oder vom Wind dorthin geweht werden. Reinigungsarbeiten werden notwendig; außerdem können Schäden durch verstopfte Regenrinnen und Fallrohre eintreten. Umgekehrt entstehen Probleme, wenn im Frühjahr und Sommer Belästigungen durch eindringende Blüten- und Blumen- oder auch Unkrautsamen entstehen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des eigenen Gartengrundstücks führen. Wie kann man sich dagegen wehren, wann sind Schäden zu ersetzen?
II. Unterlassungsanspruch
Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche ist § 1004 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, vom Störer die Beseitigung verlangen. Er kann auch auf Unterlassung für die Zukunft klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
1. Eigentumsbeeinträchtigung
Es ist anerkannt, daß Laub- und Blütenflug störende Beeinträcht...