Gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage
Verpflichtungsklage
Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet
Tätigkeitsschwerpunkt einer Personengesellschaft
Leitsatz
1. Der Bescheid über die Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage wirkt als Grundlagenbescheid
für den Festsetzungsbescheid. Für das gesonderte Feststellungsverfahren nach § 8 InvZulG 2010 gelten die Bestimmungen der
§§ 179 ff. AO entsprechend. Lehnt die Finanzbehörde die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ab, ist die Verpflichtungsklage
gegeben.
2. Von § 8 Abs. 2 InvZulG 2010 sind Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Westdeutschland betroffen, die nach dem InvZulG
2010 begünstigte Investitionen in einer Betriebsstätte im Fördergebiet vornehmen. Durch das Feststellungsverfahren obliegt
die inhaltliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des InvZulG 2010 ausschließlich den Finanzämtern im Fördergebiet.
3. Das Erstinvestitionsvorhaben „Errichtung einer neuen Betriebsstätte” umfasst alle notwendigen Investitionen, die bis zur
ursprünglich geplanten betrieblichen Nutzung der Betriebsstätte erforderlich sind. Der Zeitpunkt der Fertigstellung wird dadurch
bestimmt, wann das Wirtschaftsgut einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht. Verbleibende
Restarbeiten, welche die Einsatzbereitschaft nicht weiter beeinflussen, verschieben nicht den Herstellungszeitpunkt.
4. Der Tätigkeitsschwerpunkt einer Personengesellschaft, die eine Photovoltaikanlage betreibt und ein Hotel errichtet, liegt
auch vor dessen Fertigstellung bereits im Hotelgewerbe, wenn zwar während der Bauphase nur aus der Photovoltaikanlage Einnahmen
erzielt werden, jedoch die Lohnaufwendungen ausschließlich und das investiterte Kapital weit überwiegend auf den Hotelbetrieb
entfallen.
Fundstelle(n): OAAAH-36376
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 03.09.2019 - 1 K 273/16
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