Antrag auf befristete Stundung einer Kindergeldückforderung bis zur Reduzierung anderweitiger Ratenzahlungsvereinbarungen:
Ablehnung des Stundungsantrags bei Zugrundelegung falscher Tatsachen ermessensfehlerhaft
persönliche Stundungswürdigkeit trotz Verletzung der Mitwirkungspflichten im Kindergeldverfahren
Leitsatz
1. Beantragt die Steuerpflichtige die Stundung einer Kindergeldrückforderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, ab dem sich
Ratenzahlungen an andere Gläubigern reduzieren und deswegen Raten auf die Kindergeldrückforderung geleistet werden können,
so ist die Ablehnung des Stundungsantrags durch die Familienkasse ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse von der fehlerhaften
Tatsache ausgegangen ist, dass die Steuerpflichtige Leistungen zur Grundsicherung bezieht und wenn die Familienkasse deswegen
nicht berücksichtigt hat, dass eine Einziehung der Forderung möglich ist und die Einziehung eine erhebliche Härte für die
Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt bedeuten kann, dass die Schuldnerin deswegen die mit anderen Gläubigern vereinbarten Ratenzahlungen
nicht mehr erfüllen kann.
2. Persönliche Stundungsgründe können vorliegen, wenn eine Stundung die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ermöglichen
kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, reicht für sich
genommen nicht aus, um die Stundungswürdigkeit des Antragstellers zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit
zu verzichten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAH-36370
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.09.2019 - 12 K 234/19
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