Durch die Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung verursachte unterbliebene Kürzung des in der
Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle eingetragenen Verpflegungsmehraufwands um die zutreffend eingetragenen steuerfreien
Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO
Leitsatz
Hat der Steuerberater in der Anlage N der elektronisch erstellten Einkommensteuererklärung den Verpflegungsmehraufwand des
Steuerpflichtigen unzutreffend unter der für "Reisekosten" vorgesehenen Kennziffer und die steuerfreien Verpflegungszuschüsse
des Arbeitgebers zutreffend unter der für Verpflegungsaufwand zutreffenden Kennziffer eingetragen, hat das Steuerberechnungsprogramm
der Finanzverwaltung in den Streitjahren (hier: 2012 und 2013) programmgesteuert geltend gemachte Reisekosten jeweils nur
um die Beträge gekürzt, die zutreffend in der für "vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte" Reisekosten vorgesehenen Kennziffer
eingetragen worden sind und den Verpflegungsmehraufwand jeweils nur um die Beträge reduziert, die in der für "vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzten" Verpflegungsmehraufwand vorgesehenen Kennziffer eingetragen worden sind, und wurden deswegen die Werbungskosten
für Verpflegungsmehraufwand unzutreffend nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt, so können die bestandskräftig
gewordenen Einkommensteuerbescheide auch dann nach § 129 Satz 1 berichtigt werden, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts
– verursacht durch die unrichtige Eintragung des Verpflegungsmehraufwands in der Steuererklärung – bei Erstellung des Steuerbescheids
programmgesteuert noch einen Prüfhinweis erhalten hat, aber infolge der komprimierten Darstellung der ausgedruckten Anlage
N irrtümlich von einer von ihm beabsichtigten Kürzung der Werbungskosten um den Arbeitgeberersatz ausgegangen ist und deswegen
keine Folgerungen aus dem Prüfhinweis gezogen hat.
Fundstelle(n): ZAAAH-36368
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2016 - 4 K 1870/16
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