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IWB Nr. 23 vom Seite 916

Welteinkommen

Dr. Lukas Hilbert und Dr. Patrick Wittenstein

I. Welteinkommen als steuerrechtliches Erfassungsprinzip

Das [i]Gemeint ist die Gesamtheit der EinkünfteWelteinkommen besteht aus der Gesamtheit der Einkünfte einer (natürlichen oder juristischen) Person bzw. Personenvereinigung oder Vermögensmasse ungeachtet etwaiger territorialer oder staatenbezogener Zuordnungen. Welche Erträge und welche Tatbestände dabei konkret der individuellen Besteuerung unterfallen, ist letztlich von der Gestaltung des jeweiligen – das Welteinkommensprinzip im Einzelnen anwendenden – Steuergesetzes abhängig.

Eine [i]Definitorische Festlegungen sind vielfältigbestimmte Ein- oder Untergliederung in Ertragsarten oder gar eine „natürliche Anzahl“solcher existiert nicht. Dies zeigt allein schon der Vergleich zwischen den sieben Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuergesetzes und den Einkommensdefinitionen des OECD-Musterabkommens. Im Rahmen einer objektiv allumfassend konstruierten Steuer sollten in der Grundstruktur allerdings sämtliche Einkommensbestandteile respektive alle Erträge unabhängig von der Quelle sowie der Art des Zustandekommens, der Erzielung oder der Form des Zuflusses erfasst werden. Erst auf diese Weise kann etwa bei einer Einkommensteuer überhaupt eine tatsächliche Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflicht...

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