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Track 04 | Pensionszusagen: Ausdrückliche Angabe der Sterbetafel bei Abfindungsklausel nicht zwingend erforderlich
Pensionszusagen sind nach einem aktuellen BFH-Urteil auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen.
Was Pensionszusagen angeht, sollten Sie zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kennen. Es geht dabei um das sog. Eindeutigkeitsgebot.
In § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist geregelt: Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Die Pensionszusage muss eindeutige Angaben enthalten zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen. – Der letzte Satz war durch das Steueränderungsgesetz 2001 in das EStG eingefügt worden.
Fraglich war: Sind Pensionszusagen auch nach der Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in das Einkommensteuergesetz anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inh...