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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 02 | Vermietung: Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Mietpools

Die von einem Mietpool verwalteten Einnahmen und Ausgaben (z. B. Garantiemieten, Rücklagen, gemeinschaftliche Modernisierungsmaßnahmen sowie Betriebs- und Verwaltungskosten) können nach § 180 Abs. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung der einzelnen Eigentümer sind dann alle weiteren Werbungskosten zu berücksichtigen, die nicht Bestandteil der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind.

Zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Mietpools hat sich aktuell die Finanzbehörde Hamburg geäußert. – Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Verwaltung hat grünes Licht für eine Feststellung gegeben. Das wird viele Vermieter und ihre Berater freuen. So muss nicht jeder Eigentümer die gemeinsam getragenen Kosten in seiner Steuererklärung auflisten. Allerdings gibt es wohl ein Problem bei den Finanzämtern. – Doch der Reihe nach!

Bei einem Mietpool schließen sich mehrere Besitzer von vermieteten Eigentumswohnungen zusammen. Vor allem, um das Risiko von Mietausfällen gleichmäßig auf alle Eigentümer zu verteilen. Die Gemeinschaft tritt dabei nicht nach außen auf. Die Eigentumsverhältnisse ändern ...

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