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Umsatzsteuer | Zum Begriff des „Sondervermögens“ i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) „Sondervermögen“ i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. der Richtlinie 85/611/EWG und diesen Organismen ähnliche Fonds. (2) Ähnlich in diesem Sinne sind Fonds, die gleiche Merkmale aufweisen wie OGAW und vergleichbare Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen, was zumindest voraussetzt, dass das nationale Recht eine besondere staatliche Aufsicht für solche Vermögen vorsieht.