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Bezugsrechte in der Lebensversicherung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Inhalt, Arten und Zustandekommen des Bezugsrechtes
Die durch einseitig zugangsbedürftige Willenserklärung der Versicherungsnehmer (VN) getroffene Verfügung, wer im Versicherungsfalle (V-Falle) die Versicherungsleistung (V-Leistung) erhalten soll, nennt man Bezugsrecht oder Begünstigung (§ 166 VVG, § 13 (1) ALB). Zum Zustandekommen bedarf es grundsätzlich keiner vertraglichen Einigung zwischen den Partnern des Lebensversicherungsvertrages (LV-Vertrages); ebensowenig ist die ausdrückliche Zustimmung des begünstigten Dritten erforderlich. Der Dritte kann das Bezugsrecht jedoch zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückweisen (§ 333 BGB), das damit nicht als erworben gilt und dann dem VN oder dessen Erben zusteht (§ 333 BGB, § 168 VVG).
Die Begünstigung kann beim Abschluß des LV-Vertrages oder später ausgesprochen werden, sie muß aber vor Eintritt des V-Falles erfolgen. Sie kann mit Bedingungen verknüpft werden. Vom Grundsatz der Zugangsbedürftigkeit bildet die Bestimmung des Bezugsrechtes durch Verfügung von Todes wegen eine Ausnahme. Sie ist nach § 332 BGB zulässig, braucht vom Versicherer jedoch erst beachtet zu werden, wenn er davon Kenntnis erlangt...