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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 156/18

Gesetze: EStG § 33

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern sind in der Regel nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da die Partner einer derartigen Lebensgemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ohne weiteres und weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts selbst eigenverantwortlich regeln und gestalten können.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 1
DStRE 2020 S. 74 Nr. 2
XAAAH-35751

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 01.08.2019 - 4 K 156/18

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