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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 1277/18

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 4 S. 1 ; AO § 171 Abs. 4 S. 2 ; AO § 147 Abs. 6 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4

Festsetzungsverjährung bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung; Anerkennung von Verträgen zwischen nahe stehenden Personen

Leitsatz

1. Bei der nachfolgend dargestellten Konstellation tritt wegen mehr als sechsmonatiger Unterbrechung der Betriebsprüfung rückwirkend Festsetzungsverjährung ein:

Die Prüfungsanordnung erging vor Ablauf des Jahres, in dem die Festsetzungsfrist ablief (00); für den Beginn der Prüfung wurde der 11.12. des Jahres 00 mitgeteilt. Der Steuerpflichtige beantragte den Beginn der Prüfung zu verschieben auf frühestens Ende Januar des Folgejahres (01) und beantragte die Durchführung der Prüfung an Amtsstelle. Im August des Folgejahres (01) teilte der Prüfer mit, dass die Prüfung an Amtsstelle durchgeführt werde und forderte Unterlagen an (Daten-CD, Verträge, Belege). Der Steuerpflichtige übersendete nur die Daten-CD. Von November 01 bis April 02 war der Prüfer arbeitsunfähig erkrankt. Wegen eines Einspruchs und nachfolgender Klage ein anderes Jahr betreffend waren die Steuerakten zunächst bei der Rechtsbehelfsstelle und sodann beim Finanzgericht. Im August 02 holte der Prüfer die Akten beim FG ab, überspielte die Daten der CD und begann mit der Prüfung dieser Daten. Im September 02 wurde ein Fragenkatalog an den Steuerpflichtigen gerichtet.

Die Anforderung der Daten-CD und weiterer Unterlagen ist als qualifizierte Prüfungshandlung und damit als Prüfungsbeginn zu werten.

Bei dieser Konstellation kommt § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht mehr zur Anwendung, sondern ausschließlich § 171 Abs. 4 Satz 2 AO.

2. Ein Pachtvertrag mit dem Lebenspartner ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn seine Gestaltung und Durchführung nicht fremdüblich ist und auf einen Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen schließen lässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 5
DStRE 2020 S. 239 Nr. 4
DStZ 2020 S. 233 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21559 Nr. 1
AAAAH-35147

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 12.06.2019 - 2 K 1277/18

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