BMF - IV B 5 - S 1325/18/10001 :001 BStBl 2019 I S. 1212

Folgen des

Bezug:

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (ABl 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen

a)

in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,

b)

ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und

c)

ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint - zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe - gefährdet.

BMF v. - IV B 5 - S 1325/18/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 1212
GAAAH-34990