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Außergerichtliche Streitbeilegung
I. Der Untersuchungsgegenstand
Die Bedeutung der Schiedsgerichte und Schiedsstellen nimmt in der Rechtspraxis ständig zu. Bekanntlich steht der traditionell arbeitende Justizapparat nämlich unter dem zutreffenden Vorwurf, zu langsam und zu teuer zu arbeiten und dennoch den Streitbeteiligten am Ende keine konsensfähige Entscheidung zu präsentieren. Der Gesetzgeber hat die Problematik längst erkannt und versucht sie durch diverse ”Öffnungen” zugunsten alternativer Streiterledigungsverfahren zu entschärfen. Aktuellstes Beispiel der Bundesgesetzgebung ist das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung v. ( BGBl 1999 I S. 2400), das am 1. 1. 2000 in Kraft getreten ist. Im wesentlichen enthält der durch diese Regelung geschaffene § 15a EGZPO eine Ermächtigung an die Landesgesetzgeber, bei Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 1 500 DM und bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten generell ein außergerichtliches Einigungsverfahren vor einer Gütestelle der Klage vor einem staatlichen Gericht zwingend vorzuschalten. Der Regelungsinhalt des neuen § 15a EGZPO verdient eine eigenständige Darstellung zu gegebener Zeit.
Schiedsgerichte üben wie staatliche G...