Über einen Streit betreffend die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldanspruchs ist durch Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218
AO zu entscheiden. Dies gilt auch in Bezug auf die bis zum gültige Regelung des § 66 Abs. 3 EStG, wonach Kindergeld
rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt wird, weil diese Vorschrift nicht das Auszahlungs-
bzw. Erhebungsverfahren, sondern das Festsetzungsverfahren betrifft.
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Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 5/2020 S. 291 RAAAH-34703