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NWB Nr. 26 vom Seite 2375 Fach 19 Seite 2489

Der Versorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe

von Richter am Amtsgericht Werner Poreda, Herne

I. Grundsätzliches

Bei der Ehe handelt es sich nicht nur um eine Lebensgemeinschaft, sondern auch um eine Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft. Unabhängig von der jeweiligen Gestaltung der Lebensverhältnisse im Einzelfall ist nach § 1360 BGB davon auszugehen, daß die Beiträge jedes Ehegatten zum Familienunterhalt gleichwertig sind. Daraus folgt, daß das während der Ehe erworbene Vermögen auf der partnerschaftlichen Lebensleistung beider Ehegatten beruht. Der materiellen Gerechtigkeit entspricht es daher, bei Auflösung der Ehe beide Ehegatten an einem etwaigen Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben zu lassen.

Auf dieser Überlegung beruht die Einführung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand nach § 1363 BGB und des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Ehe nach §§ 1371 ff. BGB (vgl. dazu NWB F. 19 S. 1833). Dabei werden für jeden Ehegatten getrennt die Vermögen bei Beginn und Beendigung der Ehe festgestellt. Die Zuwächse (d. h. der Zugewinn) werden miteinander verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Während der Ehe...

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