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Arbeitsförderung – die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Seit 1998 wird die Arbeitslosenversicherung offiziell als Arbeitsförderung bezeichnet. Sie ist der vierte Zweig des Systems der sozialen Sicherung. Seit 1918 gehörte es zu den Aufgaben der Gemeinden, für die Erwerbslosen zu sorgen. Seit 1923 musste zur Finanzierung der Erwerbslosenunterstützung auch ein Beitrag von den Arbeitenden gezahlt werden. 1927 trat das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ in Kraft. Mit ihm war nun ein echter Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung gegeben. Die zentrale Rechtsquelle der heutigen Arbeitsförderung ist das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III).
Träger der Arbeitsförderung
Die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Agenturen für Arbeit spielen als Träger der Arbeitslosenversicherung innerhalb des deutschen Sozialversicherungssystems eine wichtige Rolle. Eine der wesentlichen Aufgaben dieser Sozialversicherung besteht darin, erwerbslosen Personen in der Zeit ihrer Arbeitssuche ein gewisses Einkommen zu ermöglichen. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gehört in Deutschland zu den Sozialversicherungen. Im Sozialgesetzbuch sind unter „Arbeitsförderung“ die wichtigsten Aufgaben, Rechte und Verpflichtungen geregelt. Die ...