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Rückstellungen für Pfandgelder
Finanzverwaltung folgt (letztendlich) der BFH-Rechtsprechung
Der umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder, insbesondere für sog. Brunnen-Einheitsleergut, Stellung genommen. Die Finanzverwaltung hat nun nach gut sechs Jahren auf diese Entscheidung reagiert und ihre anders lautende Rechtsauffassung aufgegeben: So wurde mit das diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende aufgehoben und die BFH-Entscheidung amtlich im BStBl veröffentlicht. Die Finanzverwaltung wendet die Urteilsgrundsätze damit allgemein an und geht nicht mehr davon aus, dass für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld eine Rückstellung zu bilden ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Bilanzielle Behandlung von Leergut
Die Getränkeindustrie unterscheidet bei Mehrwegleergut zwischen den drei Leergutarten Einheitsleergut, Individualleergut und Brunnen-Einheitsleergut.
Beim Einheitsleergut handelt es sich um Flaschen und Kästen, die keine individuellen Kennzeichnungen enthalten. Sie werden von einer unbestimmten Anzahl von Getränkeherstellern verwendet und können keinem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Beim Ver...