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NWB Nr. 6 vom Seite 519 Fach 19 Seite 2085

Der familienrechtliche Unterhalt

von Direktor des Amtsgerichts Heinrich Reinecke, Lehrte

I. Allgemeines

Das Gesetz regelt die Unterhaltspflicht an verschiedenen Stellen. Die §§ 1601 bis 1615 betreffen die Unterhaltspflicht von Verwandten auf- und absteigender Linie, also von Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt, aber auch von Großeltern gegenüber Enkeln und umgekehrt. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten bestimmt sich nach §§ 1360 ff., 1569 ff., bei Altehen evtl. auch nach §§ 58 ff. EheG. Die Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes sind in §§ 1615a ff. i. V. mit der dazu ergangenen Regelunterhaltsverordnung (vgl. BGBl 1992 I S. 535; NWB F. 19 S. 1799) geregelt. Nur ein Teil dieser Unterhaltstatbestände wird als familienrechtlicher Unterhalt definiert, nämlich die Familiensachen i. S. von §§ 23b, 119 GVG, die als Streitigkeiten dem Familiengericht zugewiesen sind. Nur die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihre Eltern und die Ansprüche von Ehegatten untereinander während bestehender Ehe und nach Scheidung der Ehe (familienrechtlicher Unterhalt) sollen hier untersucht werden.

Jeder Unterhaltsanspruch zwischen den Beteiligten setzt voraus, daß der Berechtigte unterhaltsbedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Soweit der Berechtigte auf ei...

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