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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 481/19 AO EFG 2019 S. 1717 Nr. 20

Gesetze: AO § 55 Abs. 1 Satz 1  1. Halbsatz; AO § 56; AO § 60 Abs. 1 Satz 2; AO Anlage 1 zu § 60; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1

Satzungsregelung zur Selbstlosigkeit: Verbindlichkeit der Vorgaben der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO – Unterscheidung zwischen Selbstlosigkeit und der unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

Leitsatz

  1. Satzungen genügen nur dann den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn sie - unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung - in Bezug auf das Kriterium der Selbstlosigkeit zumindest die Festlegung enthalten, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.

  2. Dies ergibt sich nicht bereits aus der Satzungsregelung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 342 Nr. 11
AO-StB 2019 S. 366 Nr. 12
DStR 2020 S. 10 Nr. 1
DStRE 2020 S. 77 Nr. 2
DStZ 2019 S. 779 Nr. 21
EFG 2019 S. 1717 Nr. 20
ErbStB 2020 S. 6 Nr. 1
XAAAH-34163

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.08.2019 - 6 K 481/19 AO

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