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NWB Nr. 26 vom Seite 2199 Fach 19 Seite 2013

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken

von Prof. Dr. Ulrich Loewenheim, Frankfurt/M.

Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück stellt das Gesetz drei Vollstreckungsmittel zur Verfügung: die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung und die zwangsweise Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO); der Gläubiger hat unter ihnen die freie Wahl, er kann auch mehrere nebeneinander beantragen (§ 866 Abs. 2 ZPO). Die Zwangsversteigerung ist für den Schuldner die einschneidendste Maßnahme; sie führt zur Veräußerung des Grundstücks und befriedigt damit den Gläubiger aus dem Substanzwert. Die Zwangsverwaltung hat eine Befriedigung aus den Erträgen des Grundstücks zum Ziel; sie eignet sich daher insbesondere für die Erfüllung laufender Verpflichtungen, beispielsweise der Zinsen von Grundschulden und Hypotheken. Außerdem wird die Zwangsverwaltung oft zusammen mit der Zwangsversteigerung beantragt, weil bis zum Versteigerungstermin oft beträchtliche Zeit vergeht und der Gläubiger in der Zwischenzeit dann die Miet- und Pachterträge erhält. Eine selbständige praktische Bedeutung hat die Zwangsverwaltung aber nur bei Mietshäusern und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Die Zwangshypothek verschafft dem Gläubiger keine Befriedigung, sondern nur eine Sicherung...

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