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NWB Nr. 5 vom Seite 387 Fach 19 Seite 1865

Die Pfändung von Geldforderungen und von beweglichen Sachen

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Der folgende Beitrag will über die Pfändung von Geldforderungen gem. den §§ 828 ff. sowie über die Pfändung von körperlichen Sachen (Sachpfändung) gem. den §§ 808 bis 827 informieren. Der Beitrag kann nicht mehr als einen Überblick geben. Es muß z. B. die Vollstreckung in spezielle Geldforderungen an anderer Stelle behandelt werden, so z. B. die in das Arbeitseinkommen in NWB F. 19 S. 1803 ff.

I. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Sowohl für die Sachpfändung als auch für die Pfändung von Geldforderungen müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich Titel, Klausel und Zustellung gegeben sein.

1. Titel

Der Leistungsanspruch des Gläubigers muß in einer öffentlichen Urkunde hinreichend bestimmt sein. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind die rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteile eines deutschen Gerichts (§ 704 Abs. 1), wozu auch Teilurteile nach § 301, Versäumnisurteile (§ 331), Anerkenntnisurteile (§ 307) sowie Vorbehaltsurteile (§§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3) zählen. Weitere Vollstreckungstitel sind nach § 794 Vollstreckungsbescheide, Prozeßvergleiche, vollstreckbare Urkunden, Kos...

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