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NWB Nr. 14 vom Seite 1029 Fach 19 Seite 1793

Die Haftung bei Verletzung von Verkehrs(sicherungs)pflichten

von Dr. Christoph Landscheidt, Richter am Landgericht, Duisburg

I. Zur Terminologie

Die Begriffe ”Verkehrspflichten” und ”Verkehrssicherungspflichten” werden nicht einheitlich benutzt. Während sie zum Teil sinngleich Verwendung finden, wird anderenorts differenziert: Der Begriff der ”Verkehrspflichten” wird als Oberbegriff für alle denkbaren Vorkehrungen verstanden, die im Rechtsverkehr zur Vermeidung der Verletzung von Personen und der Beschädigung von Sachen geboten sind. Zu den ”Verkehrspflichten” in diesem umfassenden Sinne gehören die Berufspflichten, also etwa die Pflicht des Arztes, seine Patienten lege artis zu behandeln (vgl. Haurand/Vahle, ), ebenso wie die Pflicht des Herstellers, nur fehlerfreie Produkte, d. h. solche, die die vom Benutzer berechtigterweise erwartete Sicherheit bieten, in den Verkehr zu bringen (vgl. Landscheidt, ). Unter den Oberbegriff der ”Verkehrspflichten” fällt danach auch die Verkehrssicherungspflicht, d. h. die Pflicht, auf die Gefährdung anderer Rücksicht zu nehmen, die aus dem Grundsatz folgt, daß jeder, der (z. B. durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise) Gefahrquellen schafft oder sie in einem ...

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